Allgemeine Geschäftsbedingungen

Süppmayer Bauausrüstung, Zur Fabrik 4, 66271 Kleinblittersdorf

(Stand 12/2022)

 

I. Allgemeine Vertragsbedingungen

1. Ausschließlichkeit

(1) Für Vertragsabschlüsse und Änderungen sind ausschließlich unsere schriftlichen Bestätigungen, technischen Vorschriften sowie unsere nachfolgend aufgeführten Bedingungen maßgeblich.

2. Vertragsabschluss und -umfang

(1) Der Auftragnehmer erkennt mit Abschluss eines Vertrages unter Einbeziehung der nachfolgenden Bedingungen deren Geltung für die gesamte Dauer der Geschäftsverbindung zwischen den Parteien an.

(2) Unsere Angebote gelten solange als unverbindlich, bis sie von uns schriftlich bestätigt werden. Angegebene technische Daten sowie Zeichnungen und Abbildungen sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.

3. Termine und Fristen

(1) Die von uns genannten Liefertermine und -fristen gelten nur annähernd. Sie beginnen mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung unter der Voraussetzung der ordnungsgemäßen Erfüllung aller Verpflichtungen des Kunden, wie z.B. der Leistung einer Anzahlung oder der Bereitstellung behördlicher Genehmigungen.

(2) Ist uns aufgrund einer vom Auftragnehmer verschuldeten Verzögerung  - insbesondere bei fest vereinbarten Lieferterminen - ein Schaden entstanden, so sind wir berechtigt, hierfür eine Entschädigung zu beanspruchen.

(3) Unsere Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt einer rechtzeitigen und richtigen Selbstbelieferung, sofern nicht die verspätete oder falsche Selbstbelieferung durch uns verschuldet wurde. 

(4) Ist die Nichteinhaltung einer vereinbarten Lieferfrist auf Fälle höherer Gewalt oder sonstige von uns nicht zu vertretene Umstände zurückzuführen, so verlängern sich die Fristen unter Berücksichtigung der durch diese Ereignisse verursachten Verzögerung.

4. Preisgestaltung

(1) Die Preise verstehen sich ab unserem Lager, ausschließlich Verpackung und zuzüglich der am Tage der Lieferung gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Sie beruhen auf den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses maßgeblichen Kostenfaktoren. Erfahren diese bis zum Leistungszeitpunkt eine Änderung, so sind wir zu einer entsprechenden Nachberechnung berechtigt.

5. Zahlungsbedingungen und -verzug

(1) Unsere Rechnungen sind mangels besonderer Vereinbarungen oder Angaben in unseren Rechnungen spätestens 10 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.

(2) Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, von Verbrauchern Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. und von Unternehmern Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. zu fordern.

(3) Inkassospesen und Protestkosten sind vom Besteller zu tragen.

(4) Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Mieter nicht zu. Dies gilt nicht im Geschäftsverkehr mit Nichtkaufleuten, soweit der Gegenanspruch aus demselben Vertrag entstand. Eine Aufrechnung durch den Mieter ist nur zulässig, wenn seine Gegenforderungen vom Vermieter für unbestritten erklärt oder rechtskräftig festgestellt sind.

6. Datenschutz

(1) Auftragsbezogene Kundendaten werden, soweit zur Geschäftsabwicklung erforderlich, über EDV gespeichert, statistisch bearbeitet und intern an unsere Kundendienstmitarbeiter und Verkäufer übermittelt, wozu der Mieter/Käufer mit der Auftragsunterzeichnung seine Einwilligung gibt. Die vertrauliche Behandlung der Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes ist gewährleistet.

(2) Der Mieter/Käufer ist damit einverstanden, dass seine Daten auch zum Zwecke des Informationsversands über unsere Produkte und Dienstleistungen an ihn genutzt werden können.

(3) Der Mieter/Käufer erklärt sich zudem damit einverstanden, dass unsere Rechnungen, Gutschriften und ggf. Mahnungen auf elektronischen Weg an die von ihm bekannt gegebene E-Mail Adresse gesendet werden können, bei gleichzeitigem Verzicht auf eine postalische Zusendung.

(4) Mietgegenstände können mit elektronischen Ortungs- bzw. Telematikmodulen ausgestattet sein. Diesbezüglich erklärt sich der Mieter mit der Erfassung und Verarbeitung von Daten aus dem Global Positioning System (GPS), sowie von maschinenbezogenen Daten (technische Kenndaten, Maschinennutzungen) mit Unterzeichnung des Mietvertrages einverstanden.

7. Sonstige Bestimmungen

(1) Abweichende Vereinbarungen oder Ergänzungen der Miet- und Kauf- vereinbarungen bzw. der Allgemeinen Miet- und Verkaufsbedingungen bedürfen der Schriftform. Sollten Bestimmungen dieser Vereinbarungen aus irgendeinem Grund unwirksam sein, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt.

(2) Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche sich aus den Geschäfts-beziehungen ergebenden Verpflichtungen und Streitigkeiten ist im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen Saarbrücken. Gegenüber Nichtkaufleuten gelten die gesetzlichen Gerichtsstandbestimmungen.

(3) Für alle Rechtsbeziehungen gilt ausschließlich deutsches Recht.

 

II. Allgemeine Mietbedingungen

1. Mietdauer

(1) Die Mietzeit beginnt mit dem vereinbarten Tag, an dem die betreffenden Mietgegenstände zur Abholung durch den Mieter bereitgestellt werden oder für die Lieferung an den Mieter unser Mietlager verlassen und endet mit dem Wiedereintreffen auf dem von uns vorgegebenen Lager, frühestens jedoch mit dem Ablauf der vereinbarten Mietdauer.

(2) Die Mindestmietdauer beträgt 1 Tag, jedoch mit folgenden  Ausnahmen: Für Betonschalungen, Fassadengerüste, sowie Grabenverbau beträgt die Mindestmietzeit 30 Kalendertage.

2. Übergabe der Mietgegenstände

(1) Die Mietgegenstände werden von uns in einem voll funktionsfähigen, gereinigten Zustand mit allen zum ordnungsgemäßen Betrieb erforderlichen Teilen einschließlich der Bedienungs-, Aufbau-, und Wartungsanleitungen zur Abholung bereitgehalten bzw. zum Versand gebracht.

(2) Der Mieter prüft bei Übernahme ebenfalls den ordnungsgemäßen technischen Zustand sowie die bestellte Menge an Mietgegenständen. Diesbezügliche Reklamationen des Kunden werden dann nicht mehr anerkannt, wenn sie verspätet oder gar im Nachhinein an uns gerichtet werden.

(3) Bei den Mietgegenständen handelt es sich in der Regel um gebrauchtes Material. Ein Anspruch auf Neumaterial besteht nicht.

3. Rückgabe der Mietgegenstände

(1) Nach der Beendigung der Mietzeit hat der Mieter den Mietgegenstand an uns in einem ordnungsgemäßen, betriebsfähigen, gereinigten, voll getankten und kompletten Zustand (insbesondere im Hinblick auf alle übergebenen Schlüssel, Werkzeuge und Dokumente) zurückzugeben. Der technische Zustand der Mietgegenstände bei Rückgabe muss dem zum Übergabezeitpunkt vorhanden technischen Zustand unter Berücksichtigung eines zeitlich und gebrauchstechnisch bedingten normalen Verschleißes entsprechen. Insbesondere Einzelmaterialien sind entsprechend sortiert, gebündelt und in einem für Flurförderfahrzeuge bzw. Krananlagen transportablen Zustand zu übergeben.

(2) Der Mieter ist zum Ersatz sämtlicher Kosten verpflichtet, die dadurch entstehen, dass die rückgelieferten Materialien nicht den unter Punkt 3./(1) genannten Rücklieferkriterien entsprechen. Mietgegenstände, die nicht nach dem gültigen Standard des Vermieters gereinigt oder beschädigt zurückgegeben werden, werden nach Aufwand zu den jeweils gültigen Stundensätzen gemäß unserer Preisliste auf Kosten des Mieters gereinigt bzw. repariert.

Bei Betonschalungen und Gerüsten erhält der Mieter hierzu eine schriftliche Benachrichtigung über den Umfang und die Kosten. Nach dem Zugang dieser Benachrichtigung erhält der Mieter 5 Arbeitstage Zeit, sich über den Reinigungs- bzw. Reparaturaufwand vor Ort zu informieren. Nach Ablauf dieser Frist erfolgt automatisch die Aufnahme der Reinigungs- bzw. Reparaturarbeiten nach dem geltenden Standard des Vermieters zu den jeweils gültigen Listenpreisen für Reinigung und Reparatur.

(3) Die Rücknahme der Mietgegenstände durch uns erfolgt stets unter dem Vorbehalt einer nachträglichen Überprüfung der genauen Anzahl und des ordnungsgemäßen Zustandes. Die Annahme der Waren unsererseits stellt somit keine Anerkennung der Vollständigkeit und Mangelfreiheit dar. Der Mieter erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, die von uns nach erfolgter Rücknahme vorgenommenen Materialzählungen und -zustandsbeurteilungen anzuerkennen, auch wenn der Mieter selbst hierbei nicht zugegen war.

(4) Die Rücklieferung der Mietgegenstände hat stets in Absprache mit uns an unserer Betriebstätte während der Öffnungszeiten zu erfolgen. Bei Betonschalungen und Gerüsten verpflichtet sich der Mieter, die Rückgabe mindestens 3 Arbeitstage vor Rücklieferung zu avisieren. Nicht angekündigte Rücklieferungen können zu langen Wartezeiten bzw. zur Annahmeverweigerung führen. Über die erfolgte Rückgabe ist ein Rückgabeprotokoll zu fertigen, welches vom Mieter zu unterzeichnen ist.

(5) Sollen Mietgegenstände von uns abtransportiert werden, so ist dieser Termin nach unseren zeitlichen Vorgaben mit uns vorher abzustimmen. Ferner sind die Mietgegenstände in einem verlade- und transportfähigen Zustand und insbesondere zugänglich bereitzustellen, andernfalls werden notwendige Zusatzarbeiten und Wartezeiten gesondert in Rechnung gestellt.

(6) Die Unterhalts-, Verwahrungs- und Obhutspflichen des Mieters sind erst mit der Rückgabe des Mietgegenstandes an uns beendet.

(7) Wird der Mietgegenstand durch den Mieter nach Mietende nicht an uns zurückgegeben, so sind wir berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, diesen abzuholen und hierbei den jeweiligen Verwahrungs- bzw. Einsatzort zu betreten. Dies gilt auch dann, wenn der Mieter einer von uns verlangten Herausgabe des Mietgegenstandes nicht nachkommt oder der Verlust bzw. die Verschlechterung des Mietgegenstandes droht.

4. Mietzinsberechnung

(1) Der Mietzins wird als Tagesmietsatz auf Basis einer 6 Tage-Woche (Mo. – Sa.) gemäß unserer Mietpreisliste berechnet. Bei Baumaschinen und Geräten wird der Tagesmiete die normale Schichtzeit von 8 Stunden zugrunde gelegt. Zusätzliche Arbeitsstunden sind dem Vermieter anzuzeigen und werden jeweils mit 1/8 des Tagesmietsatzes pro geleistete Überstunde abgerechnet. Die Tagesmiete ist auch dann zu zahlen, wenn die normale Schichtzeit von 8 Stunden pro Tag nicht ausgenutzt wird. Wetter- und ferienbedingte Mietkürzungen sind ausgeschlossen.

(2) Ein kalendertäglicher Mietzins ist für Geräte und Materialien zu zahlen, die auch an Sonn- und Feiertagen eingesetzt werden. Der Mieter hat den Vermieter hiervon in Kenntnis zu setzen. Unabhängig von einer diesbezüglichen Meldung gilt eine kalendertägliche Einsatzvermutung stets für Betonschalungs- und Gerüstmaterialien, Grabenverbau, Klimageräte und mobile Baustellen- absperrungen und -einrichtungen.

(3) Bei der Rückgabe des Mietgegenstands berechnet sich der Mietzins auf der Grundlage einer 24-Stunden-Regelung, d.h. bei Rückgabe innerhalb von 24 Stunden seit Abholung wird ein voller Tagesmietsatz berechnet.

(4) Ist die Mietzeit kürzer als die vereinbarte Mindestmietzeit, so erfolgt die Mietzinsberechnung für die Dauer der Mindestmietzeit.

(5) Erschwerte Einsatzbedingungen der Mietgegenstände sind dem Vermieter mitzuteilen. Der hieraus resultierende außergewöhnliche Verschleiß wird nach Aufwand abgerechnet.

(6) Währen der Durchführung von notwendigen Wartungsarbeiten hat der Mieter nur ¼ des zeitanteilig auf die Dauer dieser Arbeiten entfallenden Tagesmietzinses zu entrichten. Diese Regelung gilt auch für notwendige Reparaturarbeiten an dem Mietgegenstand, sofern der Mieter die Umstände, welche zur Reparatur geführt haben, zu vertreten hat. Dauern derartige Reparaturen länger als 3 Tage, so wird ab dem vierten Tag ¾ des Tagesmietsatzes dem Mieter in Rechnung gestellt.

(7) Der Mietzins stellt ausschließlich eine Gegenleistung des Mieters für die Nutzungsmöglichkeit des Mietgegenstands dar. Alle weiteren Leistungen des Vermieters, insbesondere An- und Abtransport, Verpackung, Betankung bei fehlenden Treibstoffen und Reinigung werden gesondert in Rechnung gestellt.

5. Mietzahlung

(1) Wir sind berechtigt, während der Mietzeit Abschlagszahlungen auf den Mietpreis zu verlangen.

(2) Weiterhin sind wir berechtigt, vor Beginn der Mietzeit eine Kaution für die Überlassung des Mietgegenstands zu verlangen. Eine Verzinsung erfolgt nicht. Die Kaution wird bei vollständiger und ordnungsgemäßer Rückgabe der angemieteten Gegenstände zur Rückzahlung fällig, wobei der Vermieter berechtigt ist, mit noch offen Forderungen seinerseits aus dem Mietverhältnis bis zu deren Höhe aufzurechnen.

6. Besondere Pflichten des Mieters

(1) Der Mieter ist verpflichtet, die Mietgegenstände stets bestimmungs- und fachgerecht zu benutzen, vor Überbeanspruchung und Witterungseinflüssen zu schützen und für eine sach- und fachgerechte Wartung und Pflege zu sorgen. Insbesondere sind Maschinen mit dem zulässigen Kraftstoff zu betanken, die vorgeschriebenen Ölstands- und Filterkontrollen durchzuführen und für eine ausreichende Versorgung mit Schmierölen und -fetten, etc. zu sorgen. Ebenso sind die Belastungswerte nach den von den jeweiligen Herstellern herausgegebenen Tabellen und Anweisungen für unsere Mietgegenstände strikt einzuhalten.

(2) Der Mieter hat auftretende Störungen, Schäden und sonstige Mängel der Mietgegenstände dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen und bei sicherheitstechnischen Bedenken den betroffenen Mietgegenstand sofort stillzulegen und gegen eine weitere Benutzung zu sichern.

(3) Anfallende Inspektionen und gesetzlich vorgeschriebene sicherheitsrelevante Prüfungen (Hauptuntersuchungen, Sicherheitsprüfungen, UVV-Prüfungen) sind dem Vermieter rechtzeitig anzuzeigen und der Mietgegenstand zur Durchführung der notwendigen Arbeiten durch uns nach Absprache auf unserem Betriebsgelände oder am Einsatzort des Mieters bereitzustellen. Notwendige Instandsetzungsarbeiten sind grundsätzlich durch den Vermieter vornehmen zu lassen.

(4) Die Mietgegenstände sind nach dem Gebrauch bestmöglich vor dem Zugriff unbefugter Dritter - insbesondere durch Diebstahl, Vandalismus und unbefugte Inbetriebnahme - zu schützen, soweit dies nach der Art des Mietgegenstandes möglich und üblich ist.

(5) Der Mieter ist verpflichtet, eine Besichtigung und Prüfung der angemieteten Gegenstände durch den Vermieter jederzeit und in jeder Weise zu ermöglichen.

Es dürfen generell keine Änderungen an den Mietgegenständen ohne die vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters erfolgen.

(6) Der Mieter darf die Mietgegenstände ohne schriftliche Erlaubnis von uns weder weitervermieten noch an Dritte weitergeben.

(7) Sollte ein Dritter Rechte durch Pfändung, Beschlagnahme oder sonstiger behaupteter Ansprüche an den Vertragsgegenständen geltend machen, ist der Mieter verpflichtet, uns unverzüglich innerhalb von 3 Tagen schriftlich zu unterrichten und den Dritten über den bestehenden Mietvertrag mit uns in Kenntnis zu setzen.

(8) Der Mieter verpflichtet sich, uns von allen durch ihn verschuldeten Schadenersatzansprüchen oder Forderungen Dritter freizustellen, die diese gegen uns geltend machen.

7. Haftung des Mieters

(1) Der Mieter haftet grundsätzlich ab dem Übergabezeitpunkt bis zur ordnungsgemäßen Rückgabe für jegliche Beschädigungen, den Verlust oder den Untergang des Mietgegenstandes sowie sämtlicher übergebener Zubehörteile. Dies gilt auch dann, wenn der Mieter den Mietgegenstand Dritten überlässt.

(2) Bei Verschulden erstreckt sich die Haftung des Mieters insbesondere

-   im Fall einer Beschädigung auf die Kosten einer fachmännischen Reparatur zuzüglich einer eventuellen Wertminderung,

-   im Falle des Verlustes oder des Untergangs auf Schadenersatz in Höhe des Wiederbeschaffungswertes eines gleichwertigen Produktes. Diese Ersatzpflicht gilt auch bei Beschädigungen, deren Reparaturumfang einem wirtschaftlichen Totalschaden gleichen.

-   auf alle weiteren mit einem Schaden in Zusammenhang stehenden Folgekosten, wie z.B. Bergungs- und Abschleppkosten, Entsorgungskosten, Sachverständigenkosten, Mietausfall für die Dauer einer Reparatur, etc..

(3) Der Mieter haftet ferner für sämtliche vom Mietgegenstand ausgehenden Betriebsgefahren, sofern diese nicht auf einem Mangel des Mietgegenstandes beruhen.

8. Versicherung und Haftungsbegrenzung

(1) Auf Wunsch des Mieters, kann für bestimmte Mietgegenstände eine Versicherung gegen Maschinenbruch, Elementarschäden und Diebstahl abgeschlossen werden. Diese ist schriftlich im Mietvertrag zu vereinbaren. Erdbaumaschinen (Bagger) weisen grundsätzlich ohne vorherige Vereinbarung einen solchen Versicherungsschutz auf.

(2) Das Haftpflichtrisiko des Mieters ist hierbei nicht versichert. Ein Haftpflichtversicherungsschutz besteht grundsätzlich nur dann, wenn dieser gesetzlich vorgeschrieben ist.

(3) Schäden an Bereifungen, Baggerketten, sowie Verschleißschäden sind vom Versicherungsschutz ausgenommen.

(4) Der Eigenanteil des Mieters (Selbstbehalt) richtet sich unabhängig vom Verschulden je Schadenfall und pro Mietgegenstand nach folgender, von dem jeweiligen Neugeräte-Listenpreis (Netto) abhängigen Staffel:

Neuwert 2.500 € - 4.999,99 € ............................. Selbstbehalt:    500,- €

Neuwert 5.000 € - 39.999,99 € .......................... Selbstbehalt: 1.000,- €

Neuwert 40.000 € - 79.999,99 € ....................... Selbstbehalt: 1.500,- €

Neuwert 80.000 € - 149.999,99 € .................... Selbstbehalt: 3.000,- €

Neuwert ab 150.000 € ........................................... Selbstbehalt: 5.000,- €

Für Geräte bzw. Materialien mit einem Neuwert unter 2.500,- € kann der Mieter keine Haftungsbegrenzung in Anspruch nehmen. Sofern im Reparaturfall die Reparaturkosten geringer als der jeweilige Selbstbehalt nach obiger Staffel sind, so sind nur die Reparaturkosten vom Mieter zu tragen. Der Mieter haftet weiterhin unbegrenzt für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden an den Mietgegenständen.

(5) Bei Maschinen, die für Abbrucharbeiten eingesetzt werden, verdoppelt sich der jeweilige Selbstbehalt.

(6) Bei Schäden durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl oder Raub beträgt der Selbstbehalt 25% des Maschinenneuwertes, mindestens aber 2.500,- EUR je Versicherungsfall. Treffen mehrere Selbstbehalte zusammen, so gilt der jeweilige höhere Selbstbehalt. Der Versicherungsschutz entfällt, wenn der Mieter den Diebstahl, Einbruchdiebstahl oder Raub nicht unverzüglich nach Schadeneintritt bei der zuständigen Polizeibehörde angezeigt hat. Ein entsprechender Nachweis ist uns vorzulegen.

(7) Die Haftungsbegrenzung des Mieters entfällt im Falle einer Unterschlagung.

(8) Befindet sich der Mieter zum Zeitpunkt des Schadeneintritts mit der Zahlung des vereinbarten Mietzinses in Verzug, besteht keine Schadensdeckung.

9. Haftungsbegrenzung des Vermieters

(1) Schadenersatzansprüche gegen uns kann der Mieter nur dann geltend machen bei:

-   vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung unsererseits, unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen,

-   Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder    fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits oder unserer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen beruhen

-   der Verletzung von Kardinalspflichten.

(2) Im Übrigen ist unsere Haftung, z.B. für Mangelfolgeschäden und mittelbare Schäden (Produktionsausfall, entgangener Gewinn, etc.), ausgeschlossen.

10. Kündigung

(1) Ein über einen bestimmten Zeitraum abgeschlossener Mietvertrag oder ein auf unbestimmte Zeit abgeschlossener Mietvertrag hinsichtlich der vereinbarten Mindestmietdauer sind grundsätzlich unkündbar.

(2) Bei Verletzung der vom Mieter mit dem unterzeichneten Mietvertrag übernommenen Pflichten sind wir berechtigt, das Mietverhältnis ganz oder teilweise ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen und anstelle der Restmiete Schadenersatz zu verlangen. Im Falle einer vorzeitigen Vertragskündigung wird bereits jetzt einer weiteren Nutzung der Mietgegenstände gemäß § 545 BGB widersprochen.